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Verein → Satzung

Freundeskreis Badisches Malerdorf Grötzingen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Freundeskreis Badisches Malerdorf Grötzingen e.V.”
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe-Grötzingen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zentrale Aufgabe des Vereins ist es, die über hundert Jahre bestehende Tradition des künstlerischen Schaffens in Grötzingen – Stadtteil der Stadt Karlsruhe – sowohl in ideeller als auch materieller Hinsicht zu fördern und zu beleben.
  2. Dieser Satzungszweck soll im Besonderen erreicht werden durch:
    • Vorstellung und Darstellung der in Grötzingen arbeitenden Künstlerinnen und Künstler, insbesondere der Grötzinger Malergruppe
    • Veranstaltung von Wechselausstellungen prägender Grötzinger Künstler der Vergangenheit und der Gegenwart
    • Schaffung angemessener Ausstellungsräume – auch im öffentlichen Raum -, die eine vertiefende Auseinandersetzung der Bürger mit den bildenden Künstlern in Grötzingen und der bildenden Kunst im Allgemeinen ermöglichen
    • Förderung und Herausgabe von Katalogen sowie Künstler-Monographien und Presse-Artikeln
    • Vorträge, Atelierbesuche und sonstige Sonderveranstaltungen zur Bildenden Kunst, auch im Zusammenwirken mit der Ortsverwaltung Grötzingen und den örtlichen Kulturvereinen.
  3. Diesen steuerbegünstigen Zweck erreicht der Verein durch ehrenamtliche Tätigkeit seiner Mitglieder sowie durch Jahresbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet.
  2. Einnahmen des Vereins und seine finanziellen Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus den Mitteln des Vereins keine Zuwendungen.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jegliche Vergütung der Verwaltungstätigkeit der Vorstandsmitglieder und Beisitzer ist ausgeschlossen.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten jedoch Ersatz ihrer im Interesse des Vereins mit vorheriger Genehmigung des Gesamtvorstands getätigten Aufwendungen.
  5. Soweit der Verein Spenden oder sonstige Fördermittel erlangt, sind diese, ebenso wie Gewinne aus satzungsgemäßen Aktivitäten des Vereins, aus-schließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Alle Einnahmen und Ausgaben werden entsprechend steuerrechtlicher Buchführung aufgezeichnet.
  6. Jede Satzungsänderung ist vor deren Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung vorzulegen.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen (Einzelmitglieder) sowie Firmen, Gesellschaften und sonstige juristische Personen werden.
  2. Mitgliedschaft wird mit Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand erworben.
  3. Besonders verdiente Mitglieder, im Einzelfall auch Nichtmitglieder, können durch einstimmigen Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, die dem Vorstand mindestens drei Monate vor Jahresende vorliegen muss
    • mit Ausschluss aus wichtigem Grund durch entsprechende Beschlussfassung des Vorstandes
    • mit dem Tode oder durch Liquidation

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe der Jahresbeiträge für Einzelmitglieder, für Familienmitgliedschaften, Firmen und juristische Personen wird durch die Mitgliederversammlung in der Form einer Beitragsordnung festgesetzt.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres zu entrichten.
  4. Jedes Mitglied hat freien Eintritt zu den vom Verein veranstalteten Ausstellungen, Vorträgen oder Sonderveranstaltungen – auch zu solchen, die vom Verein mit der Ortsverwaltung Grötzingen und / oder mit anderen örtlichen Kulturvereinen durchgeführt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand (als geschäftsführender Vorstand)

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer, dem Kassenwart – als geschäftsführender Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches – und zwei Beisitzern.
  2. Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands ist gesondert durchzuführen.
  3. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, sich durch Zuwahl für die verbleibende Amtszeit zu ergänzen.
  4. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins soweit nicht die Mitgliederversammlung zu beschließen hat.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Die Vorstandssitzungen leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer dessen Stellvertreter und bei deren Verhinderung der Schriftführer.
  7. Über Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt. Diese Niederschrift enthält Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer sowie die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis. Protokolle werden vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet. Protokolle der Vorstandsbeschlüsse werden den Vorstandsmitgliedern zugesandt.
  8. Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Umlauf-Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands ihre Zustimmung geben.
  9. Der Ortsvorsteher / Ortsvorsteherin von Karlsruhe-Grötzingen oder auch andere ausgewiesene Vertreter der Stadtverwaltung Karlsruhe können an den Vorstandssitzungen als Gast beratend teilnehmen.
  10. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden erfolgt in Textform mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Sie gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an dessen letzte bekannte Adresse gerichtet ist.
  3. In der Einladung sind Ort, Zeit und Tagesordnung anzugeben. Wird eine Satzungsänderung vorgeschlagen, ist auch der Wortlaut wiederzugeben. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind dem Vorstand in Textform mit Begründung spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. von dessen Stellvertretern, ansonsten von einem mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, auch soweit über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, beschlussfähig.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  7. Sie beschließt über wesentliche Inhalte der Vereinsarbeit und kann Empfehlungen an den Vorstand geben.
  8. Darüber hinaus beschließt die Mitgliederversammlung über die Wahl des Gesamtvorstandes, des Rechnungsprüfers und der Vorstandsentlastung.
  9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer eine Niederschrift erstellt, die er und der Vorsitzende bzw. Versammlungsleiter unterzeichnen.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Anträge über Satzungsänderungen oder über die Änderung des Vereinszweckes oder über die Auflösung des Vereins werden mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Ortsverwaltung Karlsruhe-Grötzingen, die es dann ausschließlich gemeinnützig verwendet.

Beschlossen in der Jahresmitgliederversammlung vom 21.04.2016

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