Satzung des Freundeskreises Badisches Malerdorf Grötzingen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Badisches Malerdorf Grötzingen e.V.“
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe-Grötzingen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zentrale Aufgabe des Vereins ist es, Kunst und Kultur in Ansehung der über hundert Jahre bestehenden Tradition des künstlerischen Schaffens in Grötzingen – Stadtteil der Stadt Karlsruhe – sowohl in ideeller als auch materieller Hinsicht zu fördern und zu beleben.
- Dieser Satzungszweck soll im Besonderen erreicht werden durch:
- Vorstellung und Darstellung der in Grötzingen lebenden und/oder arbeitenden Künstler,
- Veranstaltungen/Ausstellungen von Künstlern aus den in der Euroart vertretenen Künstlerkolonien, der Region Karlsruhe, des Landes Baden-Württemberg und aus den Partnerstädten von Karlsruhe der Vergangenheit und der Gegenwart,
- Schaffung angemessener Ausstellungsräume – auch im öffentlichen Raum –, die eine vertiefende Auseinandersetzung der Bürger mit den bildenden Künstlern in Grötzingen und der bildenden Kunst im Allgemeinen ermöglichen,
- Förderung und Herausgabe von Katalogen sowie Künstler-Monographien und Presseartikeln,
- Vorträge, Atelierbesuche und sonstige Sonderveranstaltungen zur Bildenden Kunst, Literatur und Musik auch im Zusammenwirken mit der Ortsverwaltung Grötzingen und den örtlichen Kulturvereinen.
- Diesen steuerbegünstigten Zweck erreicht der Verein durch ehrenamtliche Tätigkeit seiner Mitglieder sowie durch Jahresbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet.
- Einnahmen des Vereins und seine finanziellen Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus den Mitteln des Vereins keine Zuwendungen, es sei denn, dass sie in besonderen Einzelfällen auf Beschluss des Vorstandes beruflich tätig werden.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jegliche Vergütung der Verwaltungstätigkeit der Vorstandsmitglieder und Beisitzern ist ausgeschlossen.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten jedoch Ersatz ihrer im Interesse des Vereins mit vorheriger Genehmigung des Gesamtvorstands getätigten Aufwendungen.
- Soweit der Verein Spenden oder sonstige Fördermittel erlangt, sind diese, ebenso wie Gewinne aus satzungsgemäßen Aktivitäten des Vereins, ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Alle Einnahmen und Ausgaben werden entsprechend steuerrechtlicher Buchführung aufgezeichnet.
- Jede Satzungsänderung ist vor deren Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung vorzulegen.
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche Personen (Einzelmitglieder) sowie Firmen, Gesellschaften und sonstige juristische Personen werden. Beitrittserklärungen sind in Schriftform an den Vorstand zu richten.
- Mitgliedschaft wird mit Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand erworben.
- Besonders verdiente Mitglieder, im Einzelfall auch Nichtmitglieder, können durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, die dem Vorstand mindestens drei Monate vor Jahresende vorliegen muss,
- mit Ausschluss aus wichtigem Grund durch entsprechende Beschlussfassung des Vorstandes,
- mit dem Tode oder durch Liquidation.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe der Jahresbeiträge für Einzelmitglieder, für Familienmitgliedschaften, Firmen und juristische Personen wird durch die Mitgliederversammlung in der Form einer Beitragsordnung festgesetzt.
- Der Mitgliedsbeitrag ist in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand (als geschäftsführender Vorstand).
§ 7 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus fünf Vereinsmitgliedern: dem/der
a) Vorstands-Vorsitzenden,
b) Ersten stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
c) Zweiten stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
d) Schriftführer,
e) Schatzmeister.
Dem erweiterten Vorstand gehören darüber hinaus bis zu vier stimmberechtigte Beisitzer an. - Der Vorstand und die Kassenprüfer werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands ist gesondert durchzuführen. Gewählt ist derjenige, der die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Soweit auf der Mitgliederversammlung weniger als fünf Vorstandsmitglieder oder weniger als vier Beisitzer gewählt werden, kann der Vorstand diese in fehlender Anzahl mit deren Einverständnis berufen. Die Amtszeiten der gewählten und berufenen Vorstandsmitglieder enden mit Ablauf der nächsten den Vorstand wählenden Mitgliederversammlung. Eine vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist nur aus wichtigem Grund möglich; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
- Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, sich durch Zuwahl für die verbleibende Amtszeit zu ergänzen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zu beschließen hat.
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Die Vorstandssitzungen leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer dessen Stellvertreter und bei deren Verhinderung der Schriftführer.
- Über Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt. Diese Niederschrift enthält Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer sowie die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis. Protokolle werden von der/dem Sitzungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet. Protokolle der Vorstandsbeschlüsse werden den Vorstandsmitgliedern zugesandt.
- Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands ihre Zustimmung geben.
- Der/Die Ortsvorsteher:in von Karlsruhe-Grötzingen oder auch andere ausgewiesene Vertreter der Stadtverwaltung Karlsruhe können an den Vorstandssitzungen als Gast beratend teilnehmen.
- Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorstandsvorsitzenden und einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden vertreten. Ist ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes an der Ausübung seines Amtes für eine nicht nur unwesentliche Zeit gehindert, wird es durch das in der Bezifferung nächstfolgende Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres zusammen. Sie wird von dem Vorstandsvorsitzenden einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Fünftel der Mitglieder dieses in Textform gegenüber dem Vorstand verlangen. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung durch den Vorsitzende erfolgt in Textform mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Sie gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an dessen letzte bekannte Adresse gerichtet ist.
- In der Einladung sind Ort, Zeit und Tagesordnung anzugeben. Wird eine Satzungsänderung vorgeschlagen, ist auch der Wortlaut wiederzugeben. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind dem Vorstand in Textform mit Begründung spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Zwingender Tagesordnungspunkt ist die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. von dessen Stellvertretern, ansonsten von einem mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählenden Versammlungsleiters geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, auch soweit über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, beschlussfähig.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtig werden.
- Sie beschließt über wesentliche Inhalte der Vereinsarbeit und kann Empfehlungen an den Vorstand geben.
- Darüber hinaus beschließt die Mitgliederversammlung über die Wahl des Gesamtvorstandes, der/des Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfers, die Vorstandsentlastung und über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer eine Niederschrift erstellt, die er und die/der Vorsitzende bzw. Versammlungsleiter unterzeichnen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins binnen einer Woche bekanntzugeben. Sie können nur binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe angefochten werden.
§ 8a Virtuelle Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung nach § 8 Ziff. 1 kann auch als virtuelle Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Einzelheiten der virtuellen Mitgliederversammlung legt der Vorstand in einer Geschäftsordnung fest. Dabei ist sicherzustellen, dass der Zugang zur Versammlung auf Mitglieder beschränkt ist. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins oder seine Zweckänderung sind unzulässig.
§ 9 Zweckänderung, Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Ortsverwaltung Karlsruhe-Grötzingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen in der Jahresmitgliederversammlung vom 11.04.2024.